Veröffentlicht von CareerBuilder Germany am 05 Dezember 2018
Themen: Arbeitsrecht - Mitarbeiterbindung - HR Management & Strategie | Keine Kommentare

Weihnachtsfeier: Darauf müssen Chefs achtenFalls Sie noch überlegen, womit Sie Ihren Mitarbeitern zu Weihnachten eine Freude machen können – Gutscheine stehen in diesem Jahr wieder ganz oben auf den Wunschlisten. Einer aktuellen Umfrage des Marktforschungsinstituts Toluna zufolge wünschen sich Dreiviertel der Arbeitnehmer Sonderzahlungen oder Gutscheine zu Weihnachten vom Chef. Einen guten Anlass dazu bietet Ihnen übrigens die Betriebsweihnachtsfeier. Die werten nämlich 65 Prozent der befragten Arbeitnehmer als Zeichen des Dankes. Aber sind Sie als Arbeitgeber eigentlich verpflichtet, zur Weihnachtsfeier einzuladen und muss wirklich jeder Mitarbeiter ein Geschenk bekommen? Diese und weitere Fragen beantwortet gewohnt kompetent unsere Expertin Katharina Schumann, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Münchner Kanzlei Lehner & Kollegen.

Alle Jahre wieder Weihnachtsfeier. Muss der Arbeitgeber zum vorweihnachtlichen Stelldichein einladen und haben Mitarbeiter die Pflicht zu erscheinen?
„Weihnachtsfeiern sind freiwillige Veranstaltungen des Arbeitgebers. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Weihnachtsfeier durchgeführt wird. Auf der anderen Seite ist auch die Teilnahme an der Weihnachtsfeier freiwillig, sodass das Fernbleiben keine arbeitsvertraglichen Konsequenzen haben darf. Arbeitsrechtlich erzwungen werden kann die Teilnahme jedenfalls nicht. Dies gilt sowohl für die Mitarbeiter wie auch den Vorgesetzten. Ob die Absage allerdings bei den Kollegen gut ankommt, steht auf einem anderen Blatt.“

Krankgemeldete Mitarbeiter haben das Nachsehen und sollten sich besser nicht auf der Weihnachtsfeier blicken lassen. Oder doch?
„Das kommt darauf an. Grundsätzlich soll sich der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit so verhalten, dass es seiner Genesung dient und die Krankheit nicht unnötig verschleppt wird. Wenn der Arbeitnehmer also wegen einem gebrochenen Bein arbeitsunfähig geschrieben ist, kann er trotzdem an einer Weihnachtsfeier teilnehmen, wenn diese z.B. nur aus einer Bewirtung im Gasthaus besteht. Rodeln im Gebirge wäre dann eher nicht empfehlenswert. Auf der anderen Seite sollte der aufgrund einer Grippe arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, da dies der Genesung wohl eher schadet und er zudem die Kollegen anstecken kann.“

Wer zu tief in die Glühweintasse guckt, benimmt sich unter Umständen daneben. Wie kann der Arbeitgeber reagieren?
„Der Arbeitgeber kann – je nach Einzelfall und Ausmaß der Pflichtverletzung – mit einer Ermahnung, einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung reagieren. Ist das Verhalten des Arbeitnehmers derart gravierend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre, dann kann unter Umständen sogar eine außerordentlich fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dabei kommt es aber darauf an, was konkret vorgefallen ist, ob die betroffene Person ein Mitverschulden trägt, wie lange der Arbeitnehmer schon beschäftigt ist, ob es bereits Abmahnungen in gleichgelagerten Fällen gab und so weiter.“

Wer über die Stränge schlägt, dem kann also ein böses Erwachen blühen. Muss der Arbeitgeber im Vorfeld über die Konsequenzen aufklären?
„Nein, der Arbeitgeber muss vor der Weihnachtsfeier nicht darüber aufklären, welche Konsequenzen ein Fehlverhalten hat. Das ist vollumfänglich auch gar nicht möglich. Zum einen, weil die Pflichtverletzungen angefangen bei Beleidigungen und Sachbeschädigungen bis hin zu Belästigungen und Körperverletzungen sehr vielfältig sein können, zum anderen weil die jeweilige Konsequenz immer vom konkreten Einzelfall abhängt. So wird die Reaktion auf eine gegenseitige Beleidigung zweier schwer betrunkener Kollegen, die jahrelang beanstandungslos tätig gewesen sind, anders ausfallen als z.B. eine vorsätzliche Körperverletzung eines nüchternen Arbeitnehmers, der erst ein Jahr beschäftigt gewesen ist und schon eine Abmahnung in der Personalakte hat.“

Lieber kleckern statt klotzen oder umgekehrt? Sollten Arbeitgeber einen bestimmten Kostenrahmen bei der Planung der Weihnachtsfeier einhalten?
„Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Weihnachtsfeier stellen grundsätzlich lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Aber bis zu einer bestimmten Grenze können diese Ausgaben den Arbeitnehmern steuerfrei zugewendet werden und gelten dann nicht als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Dieser Freibetrag liegt bei maximal 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung, wenn die Betriebsfeier allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.“

Von Besinnlichkeit ist in den meisten Unternehmen vor Weihnachten ja nichts zu spüren, stattdessen wird es noch einmal richtig stressig. Kann der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier auch auf ein Wochenende legen?
„Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier auch auf einen Samstag oder Sonntag legen. Da die Teilnahme jedoch freiwillig ist, muss der Arbeitnehmer dann auch nicht daran teilnehmen. Ob dies also aus Arbeitgebersicht Sinn macht, sollte gut überlegt sein und vorher auf jeden Fall mit den Kollegen abgestimmt werden.“

Kleine Weihnachtsgeschenke erhalten die Loyalität. Wer aber nicht zur Feier kommt, geht leer aus. Ist das in Ordnung?
„Rein rechtlich ja. Nimmt ein Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teil, so hat er auch keinen Anspruch auf das Geschenk, das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Kollegen übergeben wird. Auch wenn der nicht erschienenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier z.B. arbeitsunfähig war und deshalb nicht anwesende war, kann er sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Das Geschenk stellt auch keine Vergütung dar. Denn der Arbeitgeber hat mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handelt es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen ist. Der Arbeitgeber ist daher bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.“

Mehr Informationen: www.lehner-kollegen.de

Quellen: https://www.maschinenmarkt.vogel.de/mitarbeiter-wuenschen-sich-gutscheine-zu-weihnachten-a-777658/

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