Ein Gastbeitrag von Thiemo Schmidt.
Eine, von der Institution Statistik Austria, durchgeführte Analyse ergab, dass bestimmte Arten von Belastungen, wie Hitze, Lärm und Chemikalien am Arbeitsplatz zurückgegangen sind. Physische Belastungen in den Betrieben nehmen jedoch immer mehr zu. Damit Arbeitnehmer durch die körperliche Arbeit, wie dem Heben von schweren Lasten, nicht zu Schaden kommen, wurde die Lastenhandhabungsverordnung ins Leben gerufen. Diese gilt auch in Logistikunternehmen. Was es damit auf sich hat, klärt der folgende Text.
Der Anwendungsbereich der Lastenhandhabungsverordnung
Die Lastenhandhabungsverordnung regelt die Arbeit mit manuell schweren Gütern und gilt daher für jegliche Unternehmen, deren Mitarbeiter mit solchen Gütern zu tun haben. Was es mit manuellen Handhabungen auf sich hat, klärt der §1 Absatz 2 LastenhandhabV. Demnach ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft eine manuelle Handhabung. Körperliche Tätigkeiten, wie Heben, Schieben oder Tragen lassen sich als manuelle Handhabung einordnen. Die Lastenhandhabungsverordnung dient einem Unternehmen zur Beurteilung von Gefahren, die mit der Bewegung schwerer Fracht zusammenhängen. Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber zu dieser Gefahrenbeurteilung eine kompetente Person, mit guten Kenntnissen über die einzuschätzende Tätigkeit, einsetzen muss.
Leitmerkmale zur Einschätzung des Gefahrenniveaus
Arbeitgeber stehen verschiedene Methoden zur Verfügung, um das Gefahrenniveau einer Tätigkeit einzuschätzen. Diese Methoden sind nicht in der Lastenhandhabungsverordnung festgehalten. Ein Bespiel stellt die sogenannte Leitmerkmalmethode dar. Hierbei müssen dem Arbeitgeber oder der beauftragten Person vier Leitmerkmale bekannt sein. Diese sind:
- Die Zeitdauer und Häufigkeit einer Belastung
- Das eigentliche Lastgewicht
- Die eingenommene Körperhaltung
- Die Bedingungen, unter denen die Lastenhandhabung stattfindet
Mit Hilfe dieser Faktoren kann später über eine Formel eine Art Gefahrenwert berechnet werden. Überschreitet dieser Wert einen gewissen Grenzwert, ist der Arbeitgeber dafür zuständig, technische bzw. organisatorische Umgestaltungen im Unternehmen vorzunehmen. Demnach liegt die empfohlene Grenzhublast bei Frauen im Alter von 19-45 Jahren, die gelegentlich Heben und Tragen, bei 15 kg. Bei Männern beträgt diese hingegen 55kg. Männer gleichen Alters, die jedoch häufig Heben und Tragen, dürfen einen empfohlenen Grenzwert von 30 kg nicht überschreiten. Bei Frauen liegt der Wert bei 10 kg.
Angemessene Art des Lastentransports
Arbeitgeber haben also die Pflicht, ihre Mitarbeiter zu schützen und darauf zu achten, dass diese nicht mehr Lasten tragen, als ihre Gesundheit und Sicherheit zulassen. Um das zu ermöglichen, sollten die Lastengewichte möglich gering gehalten werden. Zudem sollten Hilfsmittel, insofern diese vorhanden sind, verwendet werden. Zu solchen Hilfsmitteln gehören z.B. Hubwagen, durch die Paletten transportiert werden können und eine starke Belastung der Wirbelsäule vermieden wird. Ein weiterer wichtiger Punkt, um die Gesundheit zu schützen, stellt die Körperhaltung dar. Zwar ist jeder Arbeiter selbst für eine Haltung verantwortlich, dennoch kann der Arbeitgeber dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter genügend Bewegungsfreiraum besitzen, um Körperdehnungen unter Belastungen zu vermeiden. Lastablagen sollten nicht zu hoch angebracht werden, so dass die Arbeiter sich nicht zu häufig bücken müssen und dadurch eine ungesunde Rückenbeugung vornehmen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich nicht nur, die Lastenhandhabungsverordnung einzuhalten sondern auch, diese an die Mitarbeiter weiterzugeben. Daher muss der Arbeitgeber eine Betriebsanweisung, die vorhandene Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und Informationen zur Ersten Hilfe enthält, vorweisen.
Weitere Informationen zum Thema „Lastenhandhabungsverordnung“ finden Sie hier. Zusätzlich bietet das kostenlose Ratgeberportal www.arbeitsschutzgesetz.org viele weitere Informationen und Ratgeber zu allgemeinen Arbeitsschutzthemen und Arbeitsschutzverordnungen.
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