Behördliche Betriebsschließungen, Lieferengpässe, Auftragsrückgänge oder Produktionsstopps, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstehen und zur Folge haben, dass der Betrieb einschränkt oder eingestellt werden muss, können zu Kurzarbeit und damit zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen. Katharina Schumann, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Lehner und Kollegen in München, erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Arbeitgeber die staatliche Hilfe schnell und unkompliziert beantragen können.
Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen
Um arbeitsrechtlich wirksam Kurzarbeit einzuführen, muss sich ein entsprechender Anspruch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Ist das nicht gegeben, kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine entsprechende Regelung treffen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss hingegen mit jedem einzelnen Mitarbeiter eine entsprechende Vereinbarung über Dauer und Umfang der Arbeitszeitreduktion individuell getroffen werden.
Der Arbeitsausfall bzw. die Kurzarbeit müssen der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Dies geht auch online oder per Fax. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld
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1. Ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall liegt vor,
- wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- vorübergehend ist,
- nicht vermeidbar ist und
- im Monat mindestens ein Drittel, ab April 2020 zehn Prozent, der Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist
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2. betriebliche Voraussetzung
- Der Betrieb beschäftigt mindestens eine/n Arbeitnehmer/-in, ein Betriebsteil ist ausreichend
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3. persönliche Voraussetzung
- Das Arbeitsverhältnis wird nach Beginn des Arbeitsausfalls fortgesetzt und ist ungekündigt bzw. nicht durch einen Aufhebungsvertrag beendet.
- Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitsunfähigkeit noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Beim Bezug von Krankengeld besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ab April 2020: Arbeitsausfall muss nur zehn Prozent der Beschäftigten betreffen
Die Bundesregierung hat am 11. März 2020 ein neues Gesetz beschlossen, dass ab April in Kraft treten soll und einen erheblichen Arbeitsausfall bereits ab 10 Prozent der betroffenen Beschäftigten annimmt. Bislang musste ein Drittel der Belegschaft betroffen sein, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Zudem sollen den Arbeitgebern 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
So berechnet sich das Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde, eine rückwirkende Zahlung erfolgt darüber hinaus nicht. Es kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden und beträgt bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent bzw. bei kinderlosen Arbeitnehmern 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt, das aufgrund der Kurzarbeit tatsächlich gezahlt wurde. Die konkrete Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgen durch den Arbeitgeber. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann auf Antrag die Erstattung in einer Summe an den Arbeitgeber.
Kurzarbeitergeld für Azubis
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen, diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Sollte Auszubildenden gegenüber doch Kurzarbeit angeordnet werden müssen, weil gar kein Ausbildungsbetrieb mehr möglich ist, haben die Azubis dennoch Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können der Ausbildungs- oder ein Tarifvertrag ggf. längere Fristen vorsehen.
Quelle: www.lehner-kollegen.de
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