Ein Unfall auf dem Weg zur Bushaltestelle zählt auch dann als Arbeitsunfall, wenn eine andere Haltestelle näher am Wohnort des Arbeitnehmers liegt, so entschied das Sozialgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 23.07.2014 (Az.: S 13 U 4001/11X).
In dem vorliegenden Fall ging ein Arbeitnehmer zu einer über einen Kilometer von seinem Zuhause entfernten Bushaltestelle, um von dort aus zu seiner Arbeitsstelle zu fahren. Beim Überqueren eines Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und zur Seite geschleudert. Er brach sich bei dem Unfall den rechten Unterschenkel. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, da er nicht den kürzesten Weg zur Arbeit genommen habe. Die nächste Bushaltestelle sei nur ungefähr 300 m von seinem Wohnort entfernt. Hiergegen klagte der Verletzte.
Das Sozialgericht Heilbronn gab der Klage statt und verurteilte den Sozialversicherungsträger auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die gesamte Wegstrecke sei bei beiden Alternativen ungefähr gleich. Außerdem dürfe sich jeder sein Fortbewegungsmittel zur Arbeit frei aussuchen, und müsse nicht den schnellsten Weg wählen, um in den Genuss des uneingeschränkten gesetzlichen Versicherungsschutzes zu kommen.
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