Arbeitnehmer haben mehr Zeit, die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage einzufordern. Gekündigte Arbeitnehmer können nun in einem Zeitrahmen von drei Jahren die Auszahlung ihres nicht in Anspruch genommenen Urlaubs verlangen, so entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Juni 2012 (Az: 9 AZR 652/10)
In dem aktuellen Fall war der Kläger seit Januar 2008 als Operating Manager bei einem Unternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung des Arbeitgebers zum 31. Juli 2008. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Arbeitnehmer noch 16 Urlaubstage zu, deren Auszahlung er erst im Januar 2009 verlangte. Der Arbeitgeber verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass er die Abgeltung zu spät eingefordert habe. Nach dem Bundesurlaubsgesetz müssen offene Urlaubstage zwar ausbezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Da aber der Urlaub innerhalb des Kalenderjahrs zu nehmen ist, muss konsequenterweise auch die Abgeltung innerhalb dieser Zeit verlangt werden, da sie nur ein Ersatz in Geld für die nicht beanspruchte Freizeit ist. Sie ist kein eigener Geldanspruch. Für den Arbeitnehmer sei also die Frist am 31. Dezember 2008 abgelaufen.
Der Arbeitnehmer scheiterte mit seiner Klage vor den ersten beiden Instanzen, da diese der Begründung des Arbeitgebers folgten, die der bisherigen Rechtsprechung des BAG entspricht: Für die Urlaubsabgeltung seien demnach dieselben Fristen maßgeblich wie für den Urlaub selbst, nämlich innerhalb des Kalenderjahres.
Das Bundesarbeitsgericht änderte jedoch seine Rechtsprechung und gab dem Gekündigten Recht: Die Auszahlung des Urlaubs sei etwas anderes als der Urlaub selbst, nämlich ein reiner Geldanspruch, und unterliegt deshalb nicht dem Bundesurlaubsgesetz. Arbeitnehmer, die bei ihrem Ausscheiden noch ungenutzten Urlaub haben, können diesen Anspruch zeitlich unbegrenzt auch später noch geltend machen. Nach drei Jahren kann der Arbeitgeber jedoch unter Berufung auf Verjährung die Zahlung verweigern. Da im konkreten Fall der Geldanspruch noch lange nicht verjährt war, wurde er dem ausgeschiedenen Mitarbeiter zugesprochen.
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