Meldet sich ein Arbeitnehmer wiederholt für Pausen nicht ab, rechtfertigt dies trotz langer Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.02.2014 (Az.: 16 Sa 1299/13)
In dem aktuellen Fall war ein verheirateter 46-jähriger Arbeitnehmer, Vater eines Kindes, seit über 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Die Zeiterfassung erfolgt mittels eines Chips: die Mitarbeiter müssen beim Verlassen des Produktionsbereichs für private Unterbrechungen sich am Chip-Lesegerät abmelden und sich ebenso zurückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Arbeiter wurde dabei beobachtet, wie er sowohl beim Verlassen des Arbeitsplatzes als auch bei seiner Rückkehr den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit der Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät hielt, sodass die Pausenzeiten nicht erfasst wurden. Eine Kontrolle des Arbeitgebers ergab, dass der Arbeitnehmer auf diese Weise in ca. 6 Wochen nicht erfasste Pausen von insgesamt 3,5 Stunden gemacht hatte, die bezahlt wurden. Der Arbeitgeber kündigte ihn daraufhin fristlos, wogegen der Arbeitnehmer Klage einreichte.
Das zuständige Arbeitsgericht, wie auch das Hessische Landesarbeitsgericht hielten die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Klägers sei folglich ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er sich „ausstempeln“. Wegen des fehlenden akustischen Signals müsse er gewusst haben, dass die Pausenzeiten nicht erfasst wurden. Dem Arbeitgeber sei es wegen vorsätzlichen Betruges nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege wesentlich schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit; die fristlose Kündigung war rechtens.
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