Es gibt Mitmenschen, die studieren Stellenanzeigen nicht, um Bewerbungen zu schicken, sondern um dem Unternehmen mit einer Klage zu drohen. Nämlich dann, wenn Sie Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Anzeigentext entdecken. Damit Ihre Stellenausschreibung AGG-konform gelingt und nicht zum finanziellen Risiko wird, empfehlen wir Ihnen unsere Praxistipps…
Obwohl man seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2006 von einer gewissen Routine im Umgang mit den neuen Paragraphen ausgehen kann, zeigen sich viele Arbeitgeber in manchen Bereichen noch nicht sattelfest. Mit finanziellen Folgen! Während das AGG Arbeitnehmer, Auszubildende und Bewerber vor willkürlichen und diskriminierenden Entscheidungen schützen soll, legen findige Mitmenschen es hingegen als eine Art Einnahmequelle aus. Sie suchen gezielt nach Verstößen, um daraufhin zu klagen und zu kassieren.
Vor allem Stellenausschreibungen bergen im Hinblick auf das AGG ein hohes Fettnäpfchenpotenzial. Hier lohnt es sich besonders, Vorsicht walten zu lassen. Denn bei der Formulierung der Stellenanzeige liegt die Tücke im Detail. Simple Schlagworte, fehlende Endungen oder zu spezifische Anforderungen an die Bewerber können schnell als Diskriminierung oder Benachteiligung ausgelegt werden. Wer es darauf anlegt, diese Verstöße gegen das AGG zu finden, schickt Ihnen dann keine Bewerbung sondern eine Klageandrohung. Damit nach Ihrer Stellenausschreibung wirklich nur ernsthafte Bewerbungen auf Ihrem Schreibtisch landen, decken wir in den folgenden Praxistipps die häufigsten AGG-Fallen auf und helfen Ihnen, Ihre Stellenanzeige korrekt im Sinne des AGG zu formulieren.
1. Merkmale hinsichtlich des Geschlechts
Kritische Formulierungen:
„suchen wir einen Einkäufer…“, „suchen wir eine Rechtsberaterin…“, „dann sind Sie unser Mann…“, „dann sind Sie der ideale Kandidat“, „Vollzeitstelle“
So ist es richtig:
Formulieren Sie Ihre Stellenausschreibung immer geschlechtsneutral, also entweder „Einkäufer/in“ oder „Einkäufer m/w“! Diese Regel sollten Sie im ganzen Text befolgen, nicht nur in der Überschrift. Vermeiden Sie Begriffe wie „Vollzeitstelle“, die eine mittelbare Benachteiligung (z.B. von Frauen) implizieren!
Ausnahme:
Eine unterschiedliche Behandlung bezüglich des Geschlechts ist zulässig, wenn die Art der auszuübenden Tätigkeit es erfordert. So sucht man bei einem Model für Damenwäsche explizit nach einer weiblichen Person.
2. Merkmale hinsichtlich des Alters
Kritische Formulierungen:
„bis xx Jahre“, „Mindestens xx Jahre“, „langjährige Berufserfahrung“, „jung und dynamisch“,
„mindestens xx Jahre Berufserfahrung“
So ist es richtig:
Vermeiden Sie Floskeln, die einen Bezug zum Alter haben! Geben Sie kein Mindest- oder Höchstalter an! Auch die Forderung nach einer bestimmten Anzahl an Jahren mit Berufserfahrung ist kritisch und muss im Zweifelsfall vom Unternehmen nachgewiesen werden. Besser: Suchen Sie nach einer „für die Position angemessenen Berufserfahrung“.
Ausnahme:
Die Festsetzung eines Höchstalters ist beispielsweise dann erlaubt, wenn die Ausbildung bzw. Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz so zeitintensiv ist, dass ein höheres Alter des Bewerbers eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zulässt.
3. Merkmale hinsichtlich der Religion und Weltanschauung
Kritische Formulierungen:
„Sie sind katholisch,…“ (oder andere Religionszugehörigkeit), „Sie sind konfessionslos…“, „Sie zeigen ehrenamtliches Engagement in der Kirche“
So ist es richtig:
Vermeiden Sie jegliche Äußerung zur Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung!
Ausnahme:
Eine Sonderstellung genießen in diesem Zusammenhang lediglich Kirchen und die ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.B. Caritas), die ihre Beschäftigten mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist.
4. Merkmale hinsichtlich der ethnischen Herkunft
Kritische Formulierungen:
„Muttersprache“, „sollten Sie den lokalen Dialekt beherrschen“, „akzentfreie Aussprache“, „fließende Deutschkenntnisse“, „mit Angabe Ihres Geburtsortes…“, „senden Sie uns Unterlagen mit Lichtbild…“
So ist es richtig:
Verzichten Sie in der Stellenanzeige auf Signalworte wie „Muttersprache“ oder „Dialekt“ und vermeiden Sie jegliche Einschränkung der Herkunft! Sprachkenntnisse können je nach spezieller Anforderung an die Stelle ein Diskriminierungsmerkmal darstellen.
Verlangen Sie kein Lichtbild, sondern besser „aussagekräftige Bewerbungsunterlagen“!
Ausnahme:
Ist es für die ausgeschriebene Position erforderlich, beispielsweise bei Moderatoren oder Lektoren, sind Anforderungen wie „fließende Deutschkenntnisse“ oder eine „akzentfreie Aussprache“ ggf. zulässig.
5. Merkmale hinsichtlich einer Behinderung
Kritische Formulierungen:
„Sie sind körperlich belastbar…“, „mobil“, „geistig flexibel“,
So ist es richtig:
Verwenden Sie keine Floskeln oder Signalworte die körperliche und geistige Handicaps ausschließen! Beschreiben Sie lieber die zentralen körperlichen und geistigen Tätigkeiten, die der Bewerber oder die Bewerberin im neuen Job zu verrichten haben!
Ausnahme:
Erfordert die Stelle in ihrer Tätigkeit ein gewisses Maß an Mobilität, z.B. bei Außendienstmitarbeitern, kann das in der Stellenanzeige angegeben werden.
Noch ein Tipp: Sie können Ihre Stellenanzeige auch mit dem Hinweis versehen, dass eingehende Bewerbungen nur auf ihre fachliche Qualifikation hin ausgewertet, und Talente unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Identität, Nationalität, Schwerbehinderung oder Alter berücksichtigt werden. Damit schützen Sie sich zwar nicht pauschal vor möglichen Rechtsverstößen, zeigen aber, dass Sie als Unternehmen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz achten.
Übrigens: In unserer Interview-Reihe mit Arbeitsrechtsexpertin Katharina Schumann finden Sie ebenfalls zwei Beiträge zum Thema AGG:
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Bildquelle: © michaeljung - shutterstock.com
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