Es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung sein. Auch durch geldwerte Vorteile kann man die Leistung von Mitarbeitern honorieren. Nicht selten entsteht dadurch eine Win-Win-Situation: Der Arbeitnehmer muss keine steuerliche Mehrbelastung fürchten und der Arbeitgeber kann die eingesetzten Mittel beim Fiskus geltend machen.
Hervorragende Leistungen von Mitarbeitern, Fleiß und Engagement sollen auch honoriert werden. Arbeitgeber tun gut daran, ihre Wertschätzung zu zeigen. Das stärkt Vertrauen und Loyalität und motiviert zudem zu weiteren Höchstleistungen. Eine Gehaltserhöhung mit oder ohne Beförderung ist dabei die gängigste Methode. Doch nicht immer ist der finanzielle Rahmen dafür gegeben. Und auch der Arbeitnehmer profitiert nicht automatisch von einem höheren Brutto-Gehalt, wenn dadurch auch die Steuerbelastung steigt. Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern jedoch geldwerte Vorteile verschaffen - zum Beispiel durch Benzin- und Essensgutscheine, Firmenwagen oder Diensthandy. Das ist zwar keine Gehaltserhöhung, sorgt beim Arbeitnehmer aber trotzdem für mehr Geld im Portemonnaie. Wenn Sie dabei einige Regeln beachten, können geldwerte Vorteile für Mitarbeiter zudem steuerliche Vorteile für das Unternehmen bedeuten.
„Ein geldwerter Vorteil ist all das, was nicht als Geld ausgezahlt wird, sondern als Sachleistung vom Arbeitgeber getragen wird und dem Arbeitnehmer auch privat zugutekommt“, fasst Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe den Sachverhalt gegenüber ntv.de zusammen. Geldwerte Vorteile müssen in aller Regel versteuert werden, denn für das Finanzamt zählen diese wohlwollenden Leistungen zum Einkommen. Der Klassiker ist der Firmenwagen. Wird dieser auch privat genutzt, muss der Halter darauf Steuern entrichten. Entweder mit Hilfe eines detaillierten Fahrtenbuches oder pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises. Bei anderen Zuwendungen hat der Gesetzgeber gewisse Spielräume eingeräumt.
Der Wohlfühlbonus
Eine für beide Seiten attraktive Zusatzleistung ist beispielsweise die Erholungsbeihilfe. Der Arbeitgeber kann einem oder mehreren Mitarbeitern einmal jährlich zusätzlich zu Lohn oder Gehalt einen Zuschuss zur Erholung in Höhe von bis zu 156 Euro gewähren. Dazu kommen 104 Euro für dessen Partner und für jedes Kind noch einmal 52 Euro. Diese Beihilfe ist von den Sozialabgaben befreit. Der Arbeitgeber muss allerdings eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. Trotzdem bringt die Erholungsbeihilfe beiden Parteien Vorteile: Der Arbeitnehmer bekommt die Beihilfe ohne jeden Abzug ausbezahlt und hat somit mehr Netto. Der Arbeitgeber wiederum kann die Erholungsbeihilfe steuerlich geltend machen. Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe in ziemlich engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholung an sich stehen muss. Drei Monaten vor oder auch nach der Gewährung der Beihilfe sollte der Arbeitnehmer die Erholungsreise antreten. Wenn der Arbeitnehmer sich zuhause erholen möchte, ist das auch machbar, aber er muss dann anhand von Belegen nachweisen, dass das Geld für Erholungszwecke genutzt wurde.
Investitionen in die Gesundheit der Mitarbeiter
Sich vom Arbeitgeber die Zahnzusatzversicherung, Sehhilfen oder Krankenhaustagegeld zahlen zu lassen, wird für viele Arbeitnehmer immer attraktiver – zumal etliche Versicherer bei einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) auch Familienmitglieder mit in den Schutz aufnehmen. Ausgaben für einen betrieblichen Gesundheitsschutz gelten als Sachaufwendungen und sind bis 44 Euro pro Mitarbeiter und Monat steuer- und sozialabgabenfrei. Das Unternehmen kann die Versicherungsbeiträge für die Mitarbeiter als Betriebsausgaben geltend machen. Darüber hinaus kann ein Unternehmen bis 500 Euro pro Mitarbeiter und pro Jahr lohnsteuerfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren. Darunter fallen zum Beispiel Bewegungsprogramme, Ernährungsangebote, Suchtprävention oder Stressbewältigung. Zuschüsse zu Beiträgen für Sportvereine oder Fitnessstudios sind allerdings nicht steuerbefreit.
Steuerliche Vorteile durch Weiterbildung
Auch mit einer Weiterbildungsmaßnahme, etwa einem MBA-Studiengang, können Unternehmen die Leistungen eines Mitarbeiters honorieren. Wird die Bildungsmaßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt und dadurch das Einsatzgebiet des Mitarbeiters erweitert, profitieren beide Seiten nicht nur durch das neu erworbene Wissen sondern auch steuerlich. Der Arbeitgeber darf die Kosten der Fortbildung als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen, und der Arbeitnehmer muss diese „Subvention“ nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Sozialversicherungsbeiträge entfallen ebenso.
Home Office
Wird Mitarbeitern die Möglichkeit geboten, ihre Arbeitszeit in gewissem Rahmen flexibel zu gestalten – also zum Beispiel auch von zu Hause aus zu arbeiten – kann der Arbeitgeber bei der technischen Ausstattung des Home-Office unterstützen. „Wichtig ist jedoch, dass Arbeits- und Telekommunikationsgeräte wie PC, Laptop, Handy, Drucker, Fax oder ähnliches dem Arbeitnehmer nur leihweise zur Verfügung gestellt werden und Eigentum des Unternehmens bleiben“, erklärt Monika Paul von der Lohnsteuerhilfe Bayern. „Dann ist auch die Privatnutzung betrieblicher Personal Computer und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.“ Die Steuerfreiheit umfasse dabei auch die Nutzung von Zubehör und Software. Der Arbeitgeber wiederum könne die leihweise zur Verfügung gestellten Betriebsmittel ganz regulär beim Fiskus geltend machen.
Kinderbetreuungskosten
Auch bei der Betreuung der lieben Kleinen kann der Arbeitgeber finanziell unter die Arme greifen. Bar- oder Sachleistungen des Arbeitgebers zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zählen nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit gilt übrigens auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zur Betreuung zahlen oder die Kosten komplett übernehmen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Betreuungskosten erbringt. Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, den Originalbeleg über die entstandenen Kosten als Nachweis zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen.
Quellen: faz.de, ntv.de, personalerinfo.de, nettolohn.de
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