Die Nichteinstellung einer Mutter mit einem Kind im Grundschulalter stellt eine Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts dar. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 06. Juni 2013 (AZ: 11 Sa 335/13).
In dem aktuellen Fall bewarb sich eine Frau erfolglos auf eine Stelle als Buchhalterin. Mit der Absage erhielt sie ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Sie entdeckte dabei in ihrem Lebenslauf neben der Textzeile „verheiratet, ein Kind“ den handschriftlichen Vermerk: „7 Jahre alt!“. Außerdem war den gesamten Lebenslauf durch die Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt“ unterstrichen. Die Arbeitgeberin besetzte die Stelle mit einer anderen Bewerberin ohne Kind. Darin sah die abgelehnte Mutter eine Diskriminierung ihres Geschlechts und verlangte eine Entschädigung. Nachdem die Klage in erster Instanz erfolglos blieb, legte sie Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten der Bewerberin. Es sprach ihr Schadensersatz in Höhe von 3000,- € zu, da die Richter in der Ablehnung ein Indiz für eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts sahen. Das Merkmal „ein Kind, 7 Jahre alt“ beziehe sich auf die Frage der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit; und diese Frage betrifft maßgeblich Frauen. Die handschriftlichen Ergänzungen im Lebenslauf sprechen dafür, dass genau diese Problematik Teil des Motivs war, die Bewerberin abzulehnen. Diese Indizwirkung konnte auch von der Arbeitgeberin nicht ausgeräumt werden.
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