Vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) sind viele Arbeitgeber nun verunsichert. Eine dritte Option neben ‚männlich‘ und ‚weiblich‘ hat – sofern man auch künftig Diskriminierungen vorbeugen möchte – weitreichende Folgen für die betrieblichen Abläufe. Angefangen von der schriftlichen Ansprache der Kollegen über Formulierungen in Arbeitsverträgen bis hin zur geschlechtsneutralen Toilette. Auch Stellenanzeigen sind von der Neuregelung betroffen. Was es dabei künftig zu beachten gilt, hat Katharina Schumann, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Münchner Kanzlei Lehner & Kollegen, für Sie zusammengefasst.
„Grundsätzlich ist zu sagen, dass sich die Rechtsprechung nicht zwingend ändern wird. Sollte eine Stellenanzeige diskriminierend ausgeschrieben sein, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist, bleibt dies weiterhin ein Verstoß gegen das AGG. Um aber künftig eine Diskriminierung zu vermeiden, wird es nicht mehr ausreichen, nur die beiden Geschlechter ‚männlich‘ und ‚weiblich‘ anzuführen. In Stellenausschreibungen müssen Arbeitgeber dann auch Personen berücksichtigen, die sich nicht dauerhaft dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen lassen – zum Beispiel durch den Zusatz ‚inter‘ oder ‚divers‘.“
„Das wäre zumindest ratsam, um eine Diskriminierung hinsichtlich des Geschlechts auszuschließen. Denn die BGH-Rechtsprechung betrifft, unabhängig von der Änderung des Personenstandsgesetzes, auch bereits laufende Stellenausschreibungen. Hier sollte jedoch abgewogen werden, wie hoch das Risiko überhaupt ist, dass sich eine Person bewirbt, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist und somit überhaupt erst eine Diskriminierung dieser Person vorliegen könnte. Zukünftige Stellenausschreibungen sollten aber in jedem Fall mit allen drei Geschlechtsangaben versehen sein.“
„Hierzu gibt es keine klare Vorgabe. Ich empfehle aber, den Begriff ‚divers‘ oder abkürzend ‚d‘ zu verwenden, da dieser auch im Gesetzesentwurf für die Änderungen im Personenstandsgesetz vorgesehen ist. Von der Formulierung „anders“ ist jedenfalls dringend abzuraten. Gegebenenfalls kann es einfacher sein, für die Stellenanzeige einen vollkommen geschlechtsneutralen Jobtitel, wie beispielsweise ‚Personalleitung‘, zu wählen.“
„Alternativ zur Ergänzung ‚männlich / weiblich / divers‘ oder eben ‚m/w/d‘ können sich Arbeitgeber in der Stellenanzeige für eine Schreibweise entscheiden und in einer Fußnote jedwede Diskriminierung ausschließen. Das könnte in etwa so lauten: Die männliche Schreibform dient allein der Vereinfachung und steht für die geschlechtsneutrale Bezeichnung des Berufs. Angesprochen und Willkommen sind alle Menschen, gleich welchen Geschlechts (m/w/d).“
„Hieran wird sich wie gesagt nichts ändern. Ist eine Stellenanzeige diskriminierend und ist das sachlich nicht gerechtfertigt, dann macht sich der Arbeitgeber (w/m/d) gegenüber dem Bewerber (w/m/d) schadensersatzpflichtig und muss ggf. auch noch eine Entschädigung zahlen. (§ 15 AGG)“
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Quellen:
https://persoblogger.de/2018/04/10/stellenanzeigen-diskriminierungsfrei-und-das-dritte-geschlecht-maennlich-weiblich-inter-bzw-divers/