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Urteil: Unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden rechtfertigt Abmahnung

Geschrieben von CareerBuilder Germany | 19 August 2014

Verhält sich ein Arbeitnehmer Kunden gegenüber unfreundlich und wird deswegen abgemahnt, so hat er keinen Anspruch auf Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 (Az.: 2 Sa 17/14).

In dem aktuellen Fall ging es um einen Ausbildungsberater, der als Ansprechpartner für Lehrgangsteilnehmer, also die Kunden seines Arbeitgebers, eingesetzt war. Ein Lehrgangsteilnehmer wandte sich per E-Mail an ihn, um Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu erfragen, woraufhin der Ausbildungsberater diesem mitteilte, es sollte „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ Nachdem der Kunde die E-Mail als unfreundlich beanstandete, bekam er unter anderem zur Antwort: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“

Aufgrund dieser Korrespondenz erhielt der Arbeitnehmer eine Abmahnung in seine Personalakte. Dieser ist jedoch der Ansicht, sein Verhalten sei nicht schwerwiegend genug, um eine Abmahnung zu rechtfertigen und verlangte die Entfernung aus der Personalakte.

Das Landesarbeitsgericht wies, ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht, die Klage ab. Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur dann verlangen, wenn diese entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht bzw. unverhältnismäßig ist. Hier war jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

Insbesondere ist die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Das abgemahnte Verhalten des Klägers stellt mehr als eine bloße Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt. Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

 

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