In dem vorliegenden Fall bewarb sich eine 42 jährige Frau bei dem Verein „Borreliose und FSME Bund Deutschland“ auf eine Stelle als Geschäftsführerin. Die Bewerberin trägt Kleidergröße 42 und wiegt 83 Kilo bei 1,70 m Körpergröße. Sie führte mit zwei Vorstandsmitgliedern des Vereins ein erstes Vorstellungsgespräch und vereinbarte ein weiteres Gespräch, dem die Bewerberin aber unentschuldigt fernblieb.
Grund für die Bewerberin war ein Schreiben, das sie nach dem ersten Gespräch erhielt und in welchem sich der Verein über ihr Gewicht erkundigte. Mit diesem sei sie kein vorzeigbares Beispiel und würde die Empfehlungen des Vereins für Sport und Ernährung konterkarieren. Die Stelle wurde anderweitig vergeben. Die Frau klagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 30.000 €. Sie sei wegen ihres Übergewichts und damit wegen einer vom Verein angenommenen Behinderung im Sinne des AGG benachteiligt worden. Der Verein hält dem entgegen, dass sie aufgrund der Tatsache nicht eingestellt wurde, ohne Angabe von Gründen zum vereinbarten zweiten Termin nicht erschienen zu sein.
Das Arbeitsgericht Darmstadt wies die Klage ab, da keine Diskriminierung vorlag. Die Bewerberin sei weder behindert noch so übergewichtig, dass eine Behinderung hätte in Betracht gezogen werden müssen. Außerdem habe sie der Verein ja zu einem weiteren Gespräch eingeladen, was zeige, dass noch kein Entschluss feststand, die Frau wegen ihrer Äußerlichkeiten nicht einzustellen. Außerdem sei ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, bei Einstellungen das Erscheinungsbild völlig außen vor zu lassen. Er müsse sogar beachten, ob die Bewerberin aufgrund ihrer Gesamtpersönlichkeit und Erscheinung in der Lage ist, die Anliegen des Vereins, namentlich dessen Empfehlungen für ein gesundheitsbewusstes Verhalten überzeugend zu vertreten. Der Frau steht demnach kein Entschädigungsanspruch zu.
Bilderquelle: © pure-life-pictures - Fotolia