Verunglückt ein Betriebsratsmitglied während einer beruflichen Tagung nachts betrunken auf der Hoteltreppe, so ist dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 28.05.2014 (Az.: S 6 U 1404/13).
In dem verhandelten Fall nahm der spätere Kläger als Betriebsrat an einer mehrtägigen in einem Hotel stattfindenden Betriebsräteversammlung teil. Der offizielle Teil der Tagung endete am ersten Abend gegen 19.30 Uhr. Gegen 1.00 Uhr nachts stürzte der Mann mit einem Blutalkoholgehalt von 1,99 Promille im Treppenhaus des Hotels und musste mit Kopf- und Lungenverletzungen bewusstlos zur Notaufnahme gebracht werden. Daraufhin war er längere Zeit krankgeschrieben und leidet noch heute Schmerzen und Konzentrationsstörungen. Gegenüber der Berufsgenossenschaft gab der Mann an, sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnern zu können. Es sei aber auf Tagungen üblich, auch nach dem offiziellen Teil abends gesellig zusammen zu sitzen und über berufliche Belange zu sprechen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Verletzte stark alkoholisiert war und nicht beweisen konnte, einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein.
Gegen diese Entscheidung klagte der Verunglückte. Mit Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Betriebsrat habe beim geselligen Zusammensein auch über Dienstliches gesprochen. Der Rückweg zum Hotelzimmer sei als „Arbeitsweg“ selbst dann unfallversichert, wenn am Abend nur private Gespräche geführt würden, da bei beruflichen Tagungen eine klare Trennung zwischen privaten und beruflichen Belangen nicht möglich sei. Auch führe der übermäßige Alkoholkonsum nicht zum Entfallen des Versicherungsschutzes, da nicht nachgewiesen sei, dass der Unfall wesentlich auf die Alkoholisierung zurückzuführen war.