In dem vorliegenden Fall suchte der Arbeitgeber eine Schwangerschaftsvertretung. Eine Frau bewarb sich auf die Stelle und wurde befristet bis zur Rückkehr der Schwangeren eingestellt. Kurz nach Beginn ihrer Beschäftigung informierte die Arbeitnehmerin ihren Chef, dass auch sie schwanger sei. Entrüstet hierüber erklärte der Arbeitgeber, er sei arglistig getäuscht worden, da die Bewerberin bereits beim Vorstellungsgespräch von ihrer Schwangerschaft wusste. Aus diesem Grund wollte er den Arbeitsvertrag anfechten.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied jedoch zugunsten der Arbeitnehmerin. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die Anfechtung des Arbeitgebers beendet. Da der Bewerberin keine Offenbarungspflicht ihrer Schwangerschaft oblegen habe, könne ihr auch kein Vorwurf der arglistigen Täuschung gemacht werden. Das Verschweigen einer Schwangerschaft stelle nie eine Täuschungshandlung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitarbeiterin einen Großteil ihrer Vertragslaufzeit gar nicht arbeiten kann. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist immer unzulässig und muss, sollte sie dennoch gestellt werden, nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.