Regelt ein Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15.05.2013 (Az: 10 AZR 325/12).
In dem aktuellen Fall ist die Angestellte laut Arbeitsvertrag als „außertarifliche Mitarbeiterin“ mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von ca. 95.000 € beschäftigt. Zur Arbeitszeit enthält der Vertrag lediglich die Formulierung, dass sie „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit….tätig werden“ muss.
Im Herbst 2010 hatten sich bei der Mitarbeiterin knapp 700 Minusstunden angesammelt, was den Arbeitgeber veranlasste, die Klägerin aufzufordern, künftig täglich mindestens 7,6 Stunden bzw. wöchentlich die betriebsüblichen 38 Stunden zu arbeiten. Da die Angestellte dies verweigerte, wurden ihr insgesamt ca. 7.000 € brutto ihres Lohnes gekürzt. Der Arbeitgeber rechtfertigte dies damit, dass die Mitarbeiterin ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt habe und z.B. im Dezember 2010 nur 19,8 und im Januar 2011 sogar nur 5,5 Stunden gearbeitet habe.
Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht, um die gekürzten 7.000 € einzuklagen. Sie sei nicht verpflichtet, 38 Wochenstunden zu arbeiten. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen, sie müsse weder an bestimmten Tagen noch zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeitspflicht erfülle sie schon dann, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erledige.
Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht, wie auch schon in den Vorinstanzen, erfolglos. Nach Ansicht der Richter setzt der Arbeitsvertrag als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestehen nicht. Deswegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu zahlen, in denen nicht gearbeitet wurde.
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