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Urteil: Mit Provision in den Urlaub

Geschrieben von CareerBuilder Germany | 25 Juni 2014

Setzt sich das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers aus Grundgehalt und Provision zusammen, so gilt dies auch für die Zeit während seines bezahlten Jahresurlaubs. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil vom 22.05.2014 (Az.: C-539/12)

In dem vorliegenden Fall klagte ein Verkaufsberater eines britischen Gasunternehmens auf Nachzahlung eines Anteils seines Urlaubsentgelts beim zuständigen britischen Gericht. Die Aufgabe des Arbeitnehmers bestand darin, Kunden zu akquirieren. Sein Gehalt setzt sich aus seinem Grundgehalt (1.222,50 GBP) und einer daneben regelmäßig ausgezahlten Provision (durchschnittlich 1.912,67 GBP) zusammen. Diese Provision bemisst sich nach den tatsächlich getätigten Verkäufen und wurde immer mehrere Wochen nach Abschluss der Verträge ausbezahlt.

Während seines Jahresurlaubs konnte er natürlich keine neuen Verkäufe tätigen und dadurch auch keine Provision verdienen, was sich nachteilig auf sein Gehalt der Folgemonate auswirkte. Deswegen beschloss er, Klage auf Zahlung des Entgelts zu erheben, das er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte.

Das britische Gericht befragte daraufhin den Europäischen Gerichtshof, ob und in welcher Höhe unter diesen Umständen die Provision, die ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs verdient hätte, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist.

In seinem Urteil wies der EuGH darauf hin, dass jeder Arbeitnehmer während seines Urlaubs sein gewöhnliches Gehalt erhalten muss. Durch diese Zahlung soll sich der Arbeitnehmer finanziell in derselben Lage befinden, wie wenn er gearbeitet hätte. Andernfalls könnte ein um die übliche Provision verringertes Gehalt einen Arbeitnehmer davon abhalten, in Erholungsurlaub zu gehen, was wiederum dem mit der Richtlinie für Arbeitszeitgestaltung verfolgten Ziel zuwiderläuft. Der Arbeitgeber ist folglich verpflichtet, dem Mitarbeiter auch während des Urlaubs sein übliches Gehalt unter Berücksichtigung der Provision auszubezahlen.

 

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