Eine Kündigung ist auch ohne Nennung des konkreten Beendigungsdatums dann hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.04.2014 (Az.: 2 AZR 647/13).
In dem vorliegenden Fall erhielt ein Mitarbeiter eines Büromarktes im Juni 2011 ein Schreiben, mit dem das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden sollte. Der Arbeitnehmer hielt diese Kündigung für unwirksam, da sie kein konkretes Datum für die Beendigung des Arbeitsvertrages enthält. Er erhob deswegen eine Kündigungsschutzklage.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Hessische Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, sodass der Fall zur Entscheidung dem Bundesarbeitsgericht vorgelegt werden musste.
Auch das Bundesarbeitsgericht entschied gegen den Mitarbeiter und erklärte die Kündigung für wirksam. Der Kündigungsempfänger müsse zwar erkennen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll; dafür sei aber ausreichend, wenn der Gekündigte das Beendigungsdatum zweifelsfrei bestimmen kann. Dies wiederum ist dem Arbeitnehmer dann möglich, wenn er die Dauer der Kündigungsfrist kennt oder von ihr unter Hinzuziehung der gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen Kenntnis erlangen kann. Es war nach Auffassung des Gerichts also nicht notwendig, ein konkretes Beendigungsdatum zu nennen.