Arbeitgeber sind verpflichtet, sensible Gesundheitsdaten ihrer Arbeitnehmer besonders vorsichtig aufzubewahren.
Die Personalabteilung muss die entsprechenden Datensätze oder Akten beispielsweise so lagern, dass niemand sie zufällig zu Gesicht bekommen kann. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Verschlossene Umschläge gelten zum Beispiel als sichere Aufbewahrung. Die Verantwortlichen müssen schriftlich festhalten, welche Personen die sensiblen Daten haben dürfen. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine Daten in sicherer Weise aufbewahrt werden. Der Arbeitgeber hat zwar ein berechtigtes Interesse an vollständigen Personalakten – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat allerdings Vorrang. Denn die Personalakte bleibe durchaus vollständig, erklärten die Richter: Bei berechtigtem Anlass könne der Umschlag schließlich geöffnet und die Daten eingesehen werden.
Bildquelle: © Robert Kneschke - Fotolia.com