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Fragerecht im Vorstellungsgespräch

Geschrieben von CareerBuilder Germany | 23 August 2011

Es gibt keine dummen Fragen nur dumme Antworten, heißt es. Aber es gibt unzulässige Fragen, die ein Bewerber nicht beantworten muss.

Die Zulässigkeit von Fragen im Rahmen von Einstellungsgesprächen gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen, die nicht selten vor Gericht ausgetragen werden. Dennoch steht einem Arbeitgeber grundsätzlich das Fragerecht zu, das es ihm erlaubt, den potentiellen Arbeitnehmer alles zu fragen, was für das künftige Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist - insbesondere im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und der auszuübenden Tätigkeit.

Das Fragerecht des Arbeitgebers ist durch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, die durch die Einführung des Allgemeinen Gleichstellungsgesetztes gestärkt wurden, begrenzt. Danach sind Fragen zu Schwangerschaft, Religions- oder Parteizugehörigkeit, der Gewerkschaftsangehörigkeit, der Rasse, sexuellen Neigungen und der ethnischen Herkunft unzulässig und dürfen vom Arbeitnehmer oder Bewerber wissentlich falsch beantwortet werden. Stellt der Arbeitgeber diese Fragen trotzdem und den Bewerber daraufhin nicht ein, kann dieser ihm eine nicht gerechtfertige Ungleichbehandlung vorwerfen und einen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz geltend machen.

Beantwortet der Arbeitnehmer jedoch zulässige Fragen bewusst unrichtig oder unvollständig, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer eine Offenbarungspflicht. Demnach muss er den Arbeitgeber unaufgefordert über alle Umstände informieren, die einen maßgelblichen Einfluss auf den Arbeitsplatz und die Ausübung seiner Tätigkeit haben, wie zum Beispiel eine demnächst anzutretende Haftstrafe oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

 

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