Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG), kurz „DSGVO“, ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und gilt mit dem geänderten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seit dem 25. Mai 2018.
Eine wesentliche Neuerung stellt die Erweiterung der Vorschriften des Datenschutzes auf nicht-automatisierte Datenverarbeitungen dar. Beschäftigtendaten sollen damit auch vor „analogen“ Beeinträchtigungen in Schutz genommen werden, gleich ob es sich z.B. um den Austausch zwischen altem und neuen Arbeitgeber über den Ex-Arbeitnehmer/Bewerber oder um die Frage des Vorgesetzten, wegen welcher Erkrankung der Mitarbeiter denn zuvor seine Fehlzeiten angehäuft habe oder die Taschenkontrolle ist.
Die Rechte, insbesondere der Arbeitnehmer, werden durch neue Transparenz- und Informationspflichten der datenverarbeitenden Unternehmen gestärkt. Arbeitnehmer sollen leichter Zugang zu ihren Daten und der Information über deren Nutzung haben. Zudem wird das bislang lediglich durch Rechtsprechung konstruierte „Recht auf Vergessenwerden“, also der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, nun Gesetz.
Die Betroffenen haben gem. Art. 15 DSGVO ein umfassendes Auskunftsrecht, das mit dem bisherigen § 34 BDSG vergleichbar ist. Neu ist allerdings, dass der Betroffene auch die Auskunft und die Übermittlung der Daten in elektronischer (gängiger) Form und auch eine Kopie der Daten verlangen kann.
Wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten verarbeitet, kann die betroffene Person über diese etwa Informationen verlangen wie: Woher stammen die Daten und an wen werden sie übermittelt? Zu welchen Zwecken werden die Daten verarbeitet? Wird daraus etwa ein Profiling erstellt? Und wie lange werden sie gespeichert?
Art. 17 DSGVO regelt das „Recht auf Vergessenwerden“, also ein Recht auf Löschung der eigenen Daten, wenn:
Das Recht auf Vergessenwerden findet allerdings keine Anwendung, wenn:
Art. 16 regelt ein „Recht auf Berichtigung“. Danach können Betroffene verlangen, dass unrichtige personenbezogene Daten berichtigt und unvollständige vervollständigt werden.
Art. 18 regelt, dass Daten nur aus eingeschränkten Gründen verarbeitet werden dürfen. Dies kommt etwa dann zur Anwendung, wenn der Betroffene die Richtigkeit der Daten bestritten hat oder wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist.
Art. 30 DSGVO regelt, dass der Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter ein „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ führen muss. Es handelt sich dabei um eine Dokumentation und Übersicht aller Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO von dieser Pflicht ausgenommen sein.
Die neue Verordnung sieht im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zusätzliche Angaben vor, wie z. B. Name und Kontaktdaten des ggf. bestellten Datenschutzbeauftragten, Löschfristen und die TOM. Unternehmen müssen dieses Verzeichnis außerdem auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen. Allerdings fällt die noch im BDSG geregelte Pflicht weg, das Verzeichnis jedermann auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Völlig neu ist die Datenschutzfolgenabschätzung¸ Art. 35 DSGVO. Wenn ein Datenverarbeitungsverfahren voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen birgt, ist die Abschätzung durchzuführen. Insbesondere also bei der Verwendung neuer Technologien oder sonst aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung.
Die Folgeschutzabschätzung erfolgt in 3 Stufen:
Ist ein Datenschutzbeauftragter bestellt, muss er in die Datenschutz-Folgenabschätzung eingebunden werden. Die Datenschutzfolgenabschätzung ist schriftlich zu dokumentieren.
Für die Melde- und Informationspflichten bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gelten zukünftig die Vorgaben des Art. 33 DSGVO. Danach müssen alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemeldet werden, es sei denn, das Risiko für persönliche Rechte und Freiheiten ist unwahrscheinlich.
Unternehmen müssen solche Verletzungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung melden und folgende Informationen übermitteln:
In Deutschland ist der Bundesbeauftragte für Datenschutz die zuständige Aufsichtsbehörde, § 65 DSAnpUG-EU.
Außerdem müssen die von einer Verletzung Betroffenen grds. selbst benachrichtigt werden, Art. 34 DSGVO und § 66 DSAnpUG-EU. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn:
Nach Art. 37 DSGVO müssen Unternehmen immer dann einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn ihre Kerntätigkeit bzw. die ihres Auftragsverarbeiters:
Auf die Anzahl der mit der automatisierten Datenverarbeitung befassten Personen kommt es nicht mehr an.
Der Datenschutzbeauftragte muss entsprechend beruflich und fachlich qualifiziert sein. Er kann Mitarbeiter des datenverarbeitenden Unternehmens sein oder aber auch ein Externer. Hat ein Konzern mehrere Gesellschaften, können diese auch einen gemeinsamen Beauftragten benennen (Konzerndatenschutzbeauftragter). Ohne wichtigen Grund gem. § 626 BGB darf er weder abberufen noch gekündigt werden, § 38 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 DSAnpUG-EU.
Nach Art. 38 DSGVO ist der Datenschutzbeauftragte frühzeitig einzubinden, fachlich weisungsfrei und berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene. Seine Aufgaben umfassen nach Art. 39 DSGVO die:
Er kann im Unternehmen auch zusätzlich andere Aufgaben wahrnehmen, sofern sichergestellt ist, dass daraus keine Interessenkonflikte erwachsen.
Zum einen regelt Artikel 82 DSGVO die Haftung und das Recht auf Schadenersatz des Betroffenen. Demnach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht der DSGVO entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung nur befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
Darüber hinaus regelt § 83 DSGVO die zu verhängenden Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO:
Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs werden verhängt für Verstöße gegen:
Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs werden verhängt für Verstöße gegen:
Erfahren Sie mehr zum Thema DSGVO - in unserem zweiten Artikel "Datenschutzerklärung, Recruiting-Tools und Active Sourcing: Das sagt die DSGVO dazu".
Weitere Informationen: www.lehner-kollegen.de