Diese Regelung wurde getroffen, weil es dem Gesetzgeber bewusst ist, dass sehr viele Gesetze und Verordnungen für den Arbeitnehmer im Arbeitsalltag eine sehr wichtige Bedeutung haben (zum Beispiel Schutzfunktionen), der einzelne Arbeitnehmer aber tatsächlich seine Rechte gar nicht kennt. Nicht jeder hat ein Gesetzbuch zu Hause. Mit einer Pflicht zum öffentlichen Aushang bekommt aber jeder Arbeitnehmer die Chance, sich über die ihn besonders betreffenden Gesetze und Schutzvorschriften zu informieren. So ist garantiert, dass auch mehr Arbeitnehmer ihre Rechte gegenüber dem stärkeren Arbeitgeber wahrnehmen können. Es lohnt sich daher, sich genau zu informieren, welche Gesetze ausgehangen werden müssen. Beispielsweise haben Haufe entsprechende Literatur im Sortiment, die es erleichtert, sich einen Überblich zu verschaffen.
Folgende Gesetze sind grundsätzlich aushangpflichtig: das Allgemeine Gleichstellungsgesetz, die für die betreffende Branche einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, anzuwendende Unfallverhütungsvorschriften, das Arbeitszeitgesetz, sofern es auf den Betrieb Anwendung findet, spezielle Betriebsvereinbarungen zum Beispiel mit Gewerkschaft und Betriebsrat, Tarifvertragsgesetz, wenn der jeweilige Arbeitgeber der Tarifbindung unterliegt, Betriebsrat-Wahlen und Schwerbehinderten-Vertretung und ihre Regeln, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist,
Die Aushangpflicht weiterer Gesetz ergibt sich daraus, ob bestimmte Voraussetzungen in dem Betrieb vorliegen. Zum Beispiel ist das Mutterschutzgesetz dann auszuhängen, wenn im Betrieb mindestens drei Frauen Arbeitnehmer sind. Für das Jugendarbeitsschutzgesetz muss mindestens ein Arbeitnehmer Jugendlicher unter 18 sein. Das Ladenschlussgesetz ist aushangpflichtig, wenn ein Arbeitnehmer jederzeit in der Verkaufsstelle anwesend ist. Das Heimarbeitsgesetz (wenn die Firma Heimarbeiter beschäftigt), Vermögensbildungsgesetz (für den Fall, dass der Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen gewährt)
Die Art und Form des Aushanges dieser Gesetze ist durch den Gesetzgeber genau bestimmt, um eine einheitliche und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen. Meistens wird der Betrieb sich vorgefertigte Drucke bestellen und diese in gerahmter Papierform im Betrieb öffentlich aushängen.
Allein die öffentliche Aushängung der Gesetze reicht dem Gesetzgeber aber nicht. Zusätzlich hat der Betrieb die gesetzlichen Verpflichtung, die betreffenden Gesetze und Schutzvorschriften auch regelmäßig den Arbeitnehmern bekanntzugeben. Das geschieht bei den Unfallverhütungsvorschriften beispielsweise in der Form von jährlichen Schulungen durch eigens dafür vom Betrieb zertifizierte Mitarbeiter oder auch durch externe Angehörige der Berufsgenossenschaft. Darüber hinaus müssen die UVV natürlich auch im Betrieb öffentlich ausgehängt werden. Über die korrekte und gesetzeskonforme Art des Aushanges und die Form der Bekanntmachung können sich die Betreibe bei den IHK und den BG informieren.
Das Nichtbefolgen dieser gesetzlichen Vorschriften über den ordnungsgemäßen öffentlichen Aushang der für den Betrieb einschlägigen Gesetze und Schutzvorschriften oder Verstöße und Unterlassen der Bekanntmachung gegenüber den Mitarbeitern, kann für den Arbeitgeber erhebliche Strafen und Nachteile zur Folge haben. Verstöße kommen in der Regel durch Kontrollen im Betrieb oder durch Beschwerden von Mitarbeitern ans Tageslicht. Neben der Verhängung von Strafen in Form von Bußgeldern kann der Betrieb auch erhebliche Nachteile haben, wenn in einem Gerichtsverfahren wegen eines Unfallschadens herauskommt, dass die UVV nicht öffentlich ausgehängt oder bekanntgemacht wurden. In dem Fall drohen dem Betrieb Schadensersatzpflicht und Verlust des Versicherungsschutzes.