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„AGG-Hopping“: Entschädigungsklage bei der Bewerbung rechtsmissbräuchlich

Geschrieben von CareerBuilder Germany | 20 Mai 2014

Wer sich auf eine Stellenanzeige nur bewirbt, um eine Absage zu erhalten und danach auf Entschädigung zu klagen, bewirbt sich nicht ernsthaft und wird durch die Absage nicht diskriminiert. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 19.02.2014 (Az: 3 Sa 39/13)

In dem aktuellen Fall bewarb sich eine 50-jährige Informatikerin russischer Herkunft auf eine Stellenausschreibung über ein Online-Bewerbungstool. Dabei machte sie den Vorgaben des Bewerbungsformulars entsprechend Angaben zu ihrem Geschlecht, Geburtsdatum und ihren Deutschkenntnissen. Gleichzeitig setzte sie dem Arbeitgeber eine zweiwöchige Frist, um über ihre Bewerbung zu entscheiden. Sofort nach deren Ablauf verklagte sie ihn auf Auskunft über den Stand ihrer Bewerbung und nach Erhalt der Ablehnung auf eine laufende Geldentschädigung von anfangs 1000 und später 3000 Euro pro Monat.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Klage ab. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Klägerin „im Zusammenhang mit Klagen auf Zahlung von Entschädigungen wegen behaupteter Diskriminierungen bundesweit aktiv“ ist. Unter anderem hatte sie auch den hier verklagten Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit zweimal erfolglos wegen Diskriminierung verklagt und schuldete ihm daher noch die Erstattung der Gerichtskosten.

Das Gericht folgerte aus der von ihr gestellten Zwei-Wochen-Frist, dass es der Informatikerin nicht auf den Erfolg ihrer Bewerbung sondern nur darauf ankam, den Arbeitgeber erneut zu verklagen. Des Weiteren sei die Bewerbung aufgrund der überhöhten Zahlungsforderungen und der von ihr nachgereichten Begründung, dass weitere erfolglose Bewerbungen bei dem Arbeitgeber ihr nicht zumutbar seien, nicht ernsthaft gewesen.

Das LAG wies ergänzend noch daraufhin, dass die Klage höchstwahrscheinlich auch dann erfolglos gewesen wäre, wenn es sich bei der Klägerin nicht um eine gerichtsbekannte „AGG-Hopperin“ gehandelt hätte, da die Abfrage von Geburtsdatum, Geschlecht und Deutschkenntnissen bei der Bewerbung zulässig sind.

 

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